Zur Begegnung der pandemiebedingten Herausforderungen muss auf vieles geachtet werden – z.B. Beschränkung der Teilnehmerzahl mit Ausnahmen für Getestete, Geimpfte und Genesene, die Bereitstellung von Kontaktermittlungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung von Privatsphäre und Datenschutz und vieles mehr.
Die folgenden Handlungsempfehlungen sollen Sie unterstützen, diese Herausforderungen zu meistern und Anregungen geben, wie es möglich ist, Maßnahmen über die gesetzlichen Vorgaben hinaus durchzuführen, um einen größtmöglichen Infektionsschutz zu erreichen.
Bevor Sie entscheiden, welche Maßnahmen Sie zur Bekämpfung der Corona-19-Pandemie im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Brüger und Bürgerinnen ergreifen wollen/müssen, lesen sie die aktuell gültige Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Ihrer Region.
Relevante Ge- und Verbote der Verordnung können beispielsweise sein:
Die aktuelle gültige Eindämmungs-Verordnung für Sachsen-Anhalt können Sie hier einsehen.
Stellen Sie sicher, dass sie die aktuell gültigen Hygienevorschriften beachten und ergreifen sie entsprechende Maßnahmen um diese zu gewährleisten. Die Auflagen zur Hygiene dienen der Reduzierung von Kontakten sowie dem Schutz der Anwesenden vor Infektionen.
Mögliche Hygienevorschriften können beinhalten:
Informieren Sie die anwesenden Personen in regelmäßigen Abständen oder durch gut sichtbare Aushänge über diese Vorschriften und stellen sie auch über andere Maßnahmen sicher, dass diese eingehalten werden (z.B. durch Zugangsbeschränkungen, Einlasskontrollen, Abtrennvorrichtungen/-markierungen).
Im Falle von Zugangsbeschränkungen (z.B. maximale Kundenanzahl pro Quadratmeter) sind Einlasskontrollen und Gästezählungen erforderlich.
Zur Sicherstellung dieser Zugangsbeschränkungen sollten folgende Punkte beachtet werden:
Anwesenheitszählungen und die Verhinderung von Ansammlungen kann durch technische Unterstützung automatisiert erfolgen, z.B.:
Abhängig von der jeweils aktuell gültigen Corona-Verordnung kann es Ausnahmen für geimpfte, genesene bzw. getestete Personen geben (z.B. Ausschluss der betreffenden Personen aus der maximal erlaubten Anwesenheitszählung).
Das Überprüfen des jeweiligen Status kann sowohl auf analogem Weg als auch auf digitalem Weg vorgenommen werden.
Sowohl analog als auch digital gelten folgende Richtlinien:
Bei der Nutzung von digitalen Anwendungen zur Prüfung der Gültigkeit der Nachweise beachten Sie darüber hinaus folgende Punkte:
Sofern die aktuell gültige Corona-Verordnung Anwesenheitsnachweise zum Zwecke der Kontaktdatenverfolgung vorsieht, müssen persönliche Daten der Anwesenden erhoben werden. Dabei gelten bundeslandspezifische Richtlinien, welche persönlichen Daten erhoben werden müssen.
Beachten Sie immer:
Zusätzlich zu den personalisierten (sofern vom Gesetzgeber gefordert) Kontaktnachverfolgungsanwendungen können anonyme Kontaktnachverfolgungen angeboten werden.
Dies kann zum Beispiel wie folgt erfolgen: